Wenn sich Gesellschaft und Geschäftsführer trennen, wird das Ende der Zusammenarbeit häufig über eine Aufhebungsvereinbarung geregelt. Im Mittelpunkt stehen dann meist Abfindung, Freistellung und Vertragslaufzeit. Ein Punkt wird dabei oft zu spät angesprochen: die professionelle Begleitung in die nächste Position.
Dabei ist die Zeit vor der Unterschrift genau der richtige Moment, um ein Outplacement im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, welche Punkte geregelt werden sollten und worauf Geschäftsführer bei der Verhandlung achten können.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet Orientierung aus Sicht der Karriere- und Outplacement-Beratung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Gestaltung einer Aufhebungsvereinbarung gehört in die Hände einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts.
Warum Trennungen auf Geschäftsführungsebene oft verhandelt werden
Für Geschäftsführer einer GmbH gelten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften oft nur eingeschränkt. So gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Gleichzeitig haben beide Seiten meist ein Interesse an einer schnellen, geräuschlosen und diskreten Lösung. Deshalb wird das Ende der Zusammenarbeit häufig einvernehmlich ausgehandelt.
In dieser Verhandlung werden viele Punkte gebündelt: Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Vergütung bis zum Vertragsende, variable Bestandteile, Abfindung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot, Zeugnis und Kommunikation. Outplacement gehört in diese Liste – als eigenständiger Baustein.
Der richtige Zeitpunkt: vor der Unterschrift
Solange die Aufhebungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet ist, lassen sich zusätzliche Leistungen vergleichsweise einfach integrieren. Nach der Unterschrift fehlt dagegen meist der Anlass, neu zu verhandeln. Deshalb sollte das Thema früh auf die Agenda – idealerweise bereits in der ersten Verhandlungsrunde.
Hinzu kommt: Je früher die Beratung beginnt, desto besser lässt sich die verbleibende Vertragslaufzeit oder Freistellung für die Neuorientierung nutzen. Wie Geschäftsführer diese Phase strategisch angehen, beschreibt der Beitrag Kündigung als Geschäftsführer: Den beruflichen Neustart strategisch vorbereiten.
Warum Outplacement für beide Seiten sinnvoll sein kann
Für die Gesellschaft ist ein Outplacement ein sichtbares Zeichen, dass die Trennung verantwortungsvoll gestaltet wird – intern wie extern. Für den Geschäftsführer ist es eine konkrete Investition in den nächsten Karriereschritt.
Hinzu kommt ein steuerlicher Aspekt: Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses übernimmt, sind nach § 3 Nr. 19 EStG grundsätzlich steuerfrei. Eine Abfindung ist dagegen in der Regel steuerpflichtig. Ob und wie diese Regelung im Einzelfall greift – etwa bei Gesellschafter-Geschäftsführern –, sollte steuerlich geprüft werden. Einen Überblick über die grundsätzlichen Finanzierungsmodelle gibt der Beitrag Wer bezahlt Outplacement?
Was im Aufhebungsvertrag zum Outplacement geregelt werden sollte
Eine vage Formulierung wie „Die Gesellschaft übernimmt die Kosten einer Outplacement-Beratung“ führt später leicht zu Diskussionen. Aus Beratungssicht sollten mindestens folgende Punkte konkret beschrieben sein:
- Umfang: Welche Leistungen sind enthalten – Standortbestimmung, Positionierung, Unterlagen, Marktansprache, Interviewvorbereitung, Vorbereitung der Vertragsverhandlung, Onboarding?
- Laufzeit: Eine fest definierte Zahl von Monaten oder eine Begleitung bis zur neuen Position?
- Budget oder Anbieter: Wird ein konkreter Anbieter benannt oder ein Budget zugesagt, über dessen Verwendung der Geschäftsführer entscheidet?
- Abrechnung: Rechnet die Beratung direkt mit der Gesellschaft ab?
- Beginn: Kann die Beratung sofort starten, auch während einer Freistellung?
- Abruffrist: Bis wann muss die Beratung in Anspruch genommen werden?
Die genaue Formulierung sollte anwaltlich geprüft werden. Ein konkretes Angebot der Beratung, das der Gesellschaft vorgelegt werden kann, schafft zusätzlich Klarheit in der Verhandlung. Informationen zu den Modellen finden sich unter Outplacement Kosten.
Umfang und Laufzeit: Worauf es bei Geschäftsführern ankommt
Die Neupositionierung auf Geschäftsführungsebene braucht häufig mehr Zeit und Strategiearbeit als ein Wechsel auf Fachebene. Auswahlprozesse ziehen sich oft über mehrere Gesprächsrunden mit Gesellschaftern, Beiräten und Personalberatern.
Ein sehr kurzes Programm ist auf dieser Ebene deshalb selten die beste Lösung. Sinnvoller ist ein Umfang, der die gesamte Strecke abdeckt: von der Standortbestimmung über die Ansprache des verdeckten Markts bis zur Vertragsverhandlung und den ersten Monaten in der neuen Rolle. Wie BLCI Outplacement für diese Zielgruppe aufbaut, zeigt die Seite Outplacement für Führungskräfte und Top-Management.
Freie Wahl der Beratung
Manche Unternehmen arbeiten mit festen Outplacement-Partnern zusammen. Das ist nicht grundsätzlich ein Nachteil – für Geschäftsführer kann es aber sinnvoll sein, die Beratung selbst auszuwählen. Gründe sind etwa Vertraulichkeit, die gewünschte Spezialisierung oder die persönliche Passung zur beratenden Person.
Deshalb kann es sich lohnen, statt eines festen Anbieters ein Budget mit freier Anbieterwahl zu vereinbaren. Einen Überblick über Inhalte und Ablauf einer individuellen Outplacement-Beratung bietet BLCI auf seiner Website.
Diskretion gehört in die Vereinbarung
Auf Geschäftsführungsebene ist Vertraulichkeit besonders wichtig. Im Zusammenhang mit dem Outplacement sollte deshalb geklärt sein, welche Informationen die Gesellschaft über den Beratungsverlauf erhält. Aus Beratungssicht empfiehlt es sich, dass die Inhalte der Beratung vertraulich bleiben und die Gesellschaft allenfalls über Beginn und Abschluss informiert wird.
Ebenso wichtig ist eine abgestimmte Kommunikation des Ausscheidens. Eine gemeinsame Sprachregelung erleichtert später jedes Gespräch mit Personalberatern und potenziellen neuen Arbeitgebern.
Die Rolle der Beratung in der Verhandlungsphase
Eine Outplacement-Beratung ersetzt keinen Anwalt. Sie kann aber bereits vor der Unterschrift hilfreich sein: bei der Frage, welcher Umfang für die angestrebte Zielrolle realistisch ist, wie ein sinnvolles Angebot aussieht und welche Laufzeit angemessen ist.
BLCI nennt auf seiner Website aktuelle Tipps zur Integration von Outplacement in den Aufhebungsvertrag sowie ein Kontaktnetzwerk zu Fachanwälten für Arbeitsrecht und zu Steuerberatern.
Häufige Fragen zu Outplacement im Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer
Kann Outplacement auch nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags noch vereinbart werden?
Ist im Aufhebungsvertrag nichts geregelt, lässt sich ein Outplacement nachträglich meist nur noch als freiwillige Leistung der Gesellschaft erreichen – oder es wird als Selbstzahler finanziert.
Ist Outplacement im Aufhebungsvertrag steuerfrei?
Vom Arbeitgeber übernommene Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 19 EStG grundsätzlich steuerfrei. Die Anwendung im Einzelfall – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern – sollte steuerlich geprüft werden.
Wie hoch sollte das Outplacement-Budget sein?
Das hängt von Zielrolle, gewünschtem Umfang und Laufzeit ab. Bei BLCI richten sich die Kosten nach der Dauer der Beratung und dem Bruttojahresgehalt. Ein konkretes Angebot vor der Verhandlung schafft eine belastbare Grundlage.
Muss das Outplacement sofort in Anspruch genommen werden?
Das sollte in der Vereinbarung geregelt werden. Sinnvoll ist eine Formulierung, die einen zeitnahen Start ermöglicht, aber auch etwas Spielraum lässt.
Fazit: Outplacement gehört vor der Unterschrift auf die Agenda
Für Geschäftsführer ist die Aufhebungsvereinbarung der beste Zeitpunkt, um eine professionelle Begleitung in die nächste Rolle abzusichern. Entscheidend sind konkrete Regelungen zu Umfang, Laufzeit, Abrechnung und Anbieterwahl – und die rechtliche Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Wer vor der Unterschrift klären möchte, welcher Umfang zur eigenen Situation passt, kann ein unverbindliches Erstgespräch mit BLCI vereinbaren.
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